Gründer

 

Dr. Joachim Kilger

 

Heinz-Jürgen Fülleborn

 

Gründer

Dr. Joachim Kilger

Dr. Joachim Kilger wurde am 21. Februar 1921 in Berlin geboren. Nach Abitur und Wehrdienst bei der Luftwaffe studierte er 1946 Rechtswissenschaft an der juristischen Fakultät der Universität Hamburg. Es schlossen sich das Referendariat und die Assistentenzeit bei Hans-Peter Ipsen an. Anwalt seit 1954, war er 1971 Mitbegründer der Sozietät Kilger & Fülleborn, in der er – vornehmlich in Insolvenzsachen – bis 1991 aktiv war. Joachim Kilger ist einer breiten Öffentlichkeit durch zahlreiche Publikationen zum Insolvenzrecht bekannt. Mit seinem Aufsatz „Der Konkurs des Konkurses” blies er zur Reveille der Insolvenzrechtsreform. Im Deutschen AnwaltVerein saß er viele Jahre der von ihm ins Leben gerufenen Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht vor. Als Mitglied der vom Bundesjustizminister eingesetzten Insolvenzrechtskommission war er maßgebend an der Neugestaltung des Insolvenzrechts beteiligt. Er war Herausgeber der drei miteinander verzahnten Standardkommentare aus dem Beck Verlag über die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und das Anfechtungsgesetz, die nach der Beendigung des aktiven Anwaltslebens Dr. Kilgers von Karsten Schmidt (Konkursordnung; Vergleichsordnung) und Michael Huber (Kommentar zum Anfechtungsgesetz) fortgesetzt wurden.

Heinz-Jürgen Fülleborn

Heinz-Jürgen Fülleborn wurde am 2. Dezember 1928 in Hamburg geboren. Schon sein Vater war in der Hansestadt als Rechtsanwalt tätig. Er übernahm nach dem frühen Tod seines Vaters dessen Praxis und bildete bald einen Schwerpunkt im Verwaltungsrecht, insbesondere im öffentlichen Baurecht und im Recht des öffentlichen Dienstes, heraus. Nach Einführung der Fachanwaltschaften war er einer der ersten Fachanwälte für Verwaltungsrecht in Hamburg. Darüber hinaus war er im großen Umfang zivilrechtlich tätig und beriet über Jahrzehnte die Zentrale eines großen Mineralkonzerns u.a. im Handelsvertreterrecht und im Grundstücksrecht. Als Gründungspartner der Sozietät setzte er ab 1971 mit seiner Tätigkeit im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich bis zu seinem Ausscheiden einen Kontrapunkt zu dem wirtschafts- und insolvenzrechtlichen Schwerpunkt der anderen Partner.